Allgemeine Geschäftsbedingungen der 5 Star Service GmbH

für Parkdienstleistungen und Dienstleistungen an geparkten Kfz

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Leistungen und Verträge der Firma 5 Star Service GmbH ( nachfolgend 5* genannt) im Zusammenhang mit der entgeltlichen Erbringung von Parkdienstleistungen und der Erbringung von Dienstleistungen an geparkten Kraftfahrzeugen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweisende Bedingungen des Kunden erkennt 5* nicht an, es sei denn, 5* hat ihrer Wirkung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die vorbehaltslose Durchführung von Leistungen der 5* entspricht keiner Zustimmung zu entgegenstehenden AGB.

Parkdienstleistungen sind die entgeltliche Verwahrung von Fahrzeugen auf geeigneten gemieteten Parkflächen (park-and-fly).

Erbringung von Dienstleistungen an geparkten Fahrzeugen beschränkt sich auf die Durchführung von Fahrzeugpflege.

2. Der Kunde kann 5* per Telefon, Telefax, E-Mail, postalisch oder über den Internetauftritt der 5* beauftragen. Ein Vertrag mit der 5* kommt jedoch erst zu Stande, soweit 5* den Auftrag des Kunden annimmt. Die Auftragsbestätigung der 5* entspricht der Annahme des Auftrags. Die tatsächliche Annahme eines Kundenfahrzeuges durch 5* ersetzt eine Auftragsbestätigung. Voraussetzung für jeden wirksamem Vertragsabschluss zwischen 5 *und deren Kunden ist, das der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert.

Soweit der den Auftrag erteilende Kunde nicht mit dem Fahrzeughalter oder der das Fahrzeug abgebenden Person personenidentisch ist, haftet der Kunde dennoch als Vertragspartner der 5* gegenüber für die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtungen. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Kunde darüber hinaus auch gesamtschuldnerisch neben dem Fahrzeughalter oder einem Dritten auf Schadensersatz.

3. Der Kunde übergibt das zu parkende Fahrzeug nebst einem Fahrzeugschlüssel der 5* zum vereinbarten Zeitpunkt auf einem ihm benannten Parkplatz des Flughafens Hamburg oder aber direkt am Geschäftssitz der 5* oder direkt an der von 5* betriebenen Parkfläche.

Erfolgt die Annahme des Fahrzeuges am Geschäftssitz oder der Parkfläche der 5*, so gewährleistet 5* den zeitnahen Transfer des Kunden und bis zu 3 Beifahrer nebst des üblichen in einem durchschnittlichen Kofferraum unterzubringenden Gepäcks von dort zum Flughafen. Ein Anspruch darauf, den Kunden sofort nach Abgabe des Fahrzeuges zum Flughafen zu fahren besteht nicht. 5* übernimmt keine Haftung dafür, dass der Kunde zu einem bestimmten Zeitpunkt am Flughafen ankommt. Der Kunde muss bei seiner Reiseplanung selber ausreichend Zeit für den erforderlichen Transfer einplanen.

Die 5* nimmt das Fahrzeug bei Annahme in Augenschein und fertigt eine schriftliche Dokumentation an, aus der sich insbesondere auch der Verschmutzungsgrad des Fahrzeuges, dessen sichtbaren Schäden und sonstige Besonderheiten ergeben. 5* ist berechtigt, den Zustand des Fahrzeuges bei Übergabe fotografisch festzuhalten. Die Dokumentation erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Aufnahme aller bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhandenen Schäden. Dies insbesondere dann, wenn die Feststellung von Schäden am Fahrzeug nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, wie zum Beispiel bei Regen, Dunkelheit oder starker Fahrzeugverschmutzung. Die Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges soll nach Möglichkeit in Begleitung des Kunden bzw. der das Fahrzeug abgebenden Person erfolgen, der auch die Dokumentation mitunterzeichnet. Im Fahrzeug befindliche Wertgegenstände werden, soweit ersichtlich, schriftlich festgehalten und vom Kunden beziehungsweise der das Fahrzeug abgebenden Person gegengezeichnet.

4. 5* nimmt das Fahrzeug des Kunden und einen Fahrzeugschlüssel für die vereinbarte Dauer in entgeltliche Verwahrung. Die Verwahrung des Fahrzeuges erfolgt auf hierfür geeigneten Parkflächen. Der Transfer des Fahrzeuges vom Annahmetreffpunkt am Flughafen Hamburg zur geeigneten Parkfläche erfolgt durch geschulte Mitarbeiter der 5* unter Berücksichtigung der geltenden Regeln der Straßenverkehrsordnung. Der Kunde hat 5* vor Antritt der Transferfahrt über besondere Abweichungen und Eigenschaften seines Fahrzeuges, wie zum Beispiel Spoiler, Tieferlegungen, besonderes Fahrverhalten und/oder eine besondere Schadensgeneigtheit, hinzuweisen. 5* kann die Annahme von Fahrzeugen, die der Straßenverkehrsordnung nicht entsprechen, ablehnen; dies gilt insbesondere auch bei Fahrzeugen, an denen Öl- und/oder Flüssigkeitsverluste festzustellen sind. Für Öl- und Flüssigkeitsverluste des geparkten Fahrzeuges haftet der Kunde, es sei denn, diese Verluste sind auf schuldhaftes Verhalten der 5* zurückzuführen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Unterbringung seines Fahrzeuges auf einer bestimmten Parkfläche.

Auch wenn der Kunde sein Fahrzeug direkt am Geschäftssitz oder Parkplatz der 5* abgibt, erfolgt die Abgabe inclusive Fahrzeugschlüssel. 5* behält sich vor, das Fahrzeug des Kunden auf dem Parkplatz dem laufenden Geschäftsbetrieb unter Wahrung der erforderlichen Sorgfalt entsprechend zu bewegen, soweit dies erforderlich sein sollte.

Gibt der Kunde das Fahrzeug direkt am Geschäftssitz oder Parkplatz der 5* ab, so ist er verpflichtet, dort die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu wahren. Auf dem Gelände darf nur Schritttempo gefahren werden. Anordnungen der Mitarbeiter von 5* ist Folge zu leisten, gegebenenfalls ist das Fahrzeug den Vorgaben von 5* entsprechend auf einem bestimmten Parkplatz abzustellen. Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf markierten Stellflächen geparkt werden. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz. Der Aufenthalt auf dem Parkplatz der 5* ist ausschließlich zum Zwecke der Abgabe oder Abholung des Fahrzeugs sowie zu dessen Be- und Entladung und während der Wartezeit auf den Shuttletransfer gestattet.

5. Die Pflicht zur Verwahrung des Fahrzeuges endet mit Ablauf des Tages, den die Parteien vereinbart haben. Die Höchstdauer für die Einstellung des Fahrzeuges beträgt 3 Monate. Eine darüber hinausgehende Parkdauer bedarf der gesonderten Vereinbarung; in diesem Falle ist 5* berechtigt, eine Zahlung in Höhe der den Dreimonatszeitraum übersteigenden Zeitspanne zu verlangen. Wird das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Parkzeit vom Kunden nicht abgeholt, so tritt keine stillschweigende Verlängerung des Miet- und Verwahrverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein (Ausschluss der gesetzlichen Fiktion des § 545BGB). In diesem Fall kann 5* - unbeschadet weiterer möglicher Ansprüche - für die Dauer bis zur Abholung des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Entgelts verlangen, das für eine entsprechende Miet- und Verwahrdauer auf Grundlage des für die Parkzeit vereinbarten Entgelts verlangen werden könnte.

Der Kunde teilt 5* vor Abschluss des Vertrages seine Reisedaten mit; hierzu gehört die Ankunftszeit für die Abgabe des Fahrzeugs und die erwartete Landezeit für die Rückkehr des Kunden. Der Kunde teilt der 5* die von ihm gebuchte Fluggesellschaft und Flugnummer mit. Er ist verpflichtet, 5* spätere Änderungen seiner Reisedaten rechtzeitig mitzuteilen, spätestens jedoch eine Stunde vor den von ihm mitgeteilten Reisedaten. Der Kunde haftet für den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass er der 5* geänderte Reisedaten schuldhaft nicht rechtzeitig mitgeteilt; in diesem Falle ist 5* berechtigt, eine Aufwandsentschädigung nach der jeweils gültigen Preisliste für den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

Soweit der Kunde sein Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Parkdauer abholen möchte, ist 5* spätestens 24 h vor der ursprünglich vereinbarten Abholzeit hierüber zu informieren. Erfolgt die Information an 5* weniger als 24 h vor dem ursprünglich vereinbarten Termin, kann 5* eine rechtzeitige Bereitstellung des Fahrzeuges nicht garantieren; 5* haftet nicht für den Zeitaufwand und dessen Folgen, der dadurch entsteht, dass der Abholer das Fahrzeug vor der vereinbarten Parkdauer abholen möchte. Eine anteilige Reduzierung der vereinbarten Vergütung findet bei vorzeitiger Abholung des Fahrzeuges nicht statt.

Der Kunde wird 5* über folgende Telefonnummer 040-527 212 53 über die Änderung seiner Reisedaten informieren.

5* wird den Kunden bei Rückkehr am Flughafen in Empfang nehmen und das Fahrzeug danach am Flughafen an den Kunden herausgeben oder aber den Kunden zum Geschäftssitz oder Parkplatz der 5* transferieren, um das Fahrzeug dort herauszugeben.

6. Die Herausgabe des Fahrzeugs und des Fahrzeugschlüssels erfolgt gegen Vorlage des dem Kunden bei Annahme des Fahrzeugs ausgehändigten Abholungsscheins. Kann der Abholungsschein nicht vorgelegt werden, so erfolgt die Herausgabe erst nach Vorlage geeigneter Legitimationspapiere an den Kunden; 5* haftet nicht für den Zeitaufwand und dessen Folgen, der dadurch entsteht, dass der Abholer den Abholungsschein nicht vorlegen kann. Die Kosten der fehlgeschlagenen Herausgabe und weiteren Verwahrung des Fahrzeugs trägt in diesem Fall der Kunde analog zur Überschreitung zu der vereinbarten Miet- und Verwahrdauer.

Der Abholer des Fahrzeugs ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Abholung in Augenschein zu nehmen. Beschädigungen am Fahrzeug sind von ihm unverzüglich zu rügen. 5* wird die Rüge des Abholers aufnehmen und in den Unterlagen vermerken. Die Aufnahme der Rüge ist kein Anerkenntnis von 5*, für den gerügten Mangel verantwortlich zu sein.

7. Über den Miet- und Verwahrungsvertrag hinaus kann der Kunde ausgewählte Dienstleistungen in Auftrag geben, die von 5* an dem Fahrzeug während der Miet- und Verwahrungszeit durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um Dienstleistungen wie Fahrzeuginnenreinigung, Fahrzeugaußenreinigung, Fahrzeugaufbereitung, Scheibenreparaturservice. Der Umfang dieser Dienstleistungen und die dafür zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen aktuellen Angebot der 5*. Der Kunde kann diese zusätzlichen Dienstleistungen spätestens bei Abgabe des Fahrzeugs an 5* in Auftrag geben.

8.  Die vereinbarte Vergütung wird dem Kunden  mit der Annahme des Fahrzeugs in Rechnung gestellt und ist vom Kunden sofort und ohne Abzug zu zahlen. Die Vergütung kann in bar oder mit EC/Kreditkarte/Paypal beglichen werden; der das Fahrzeug annehmende Mitarbeiter der 5* ist inkassoberechtigt.

9. 5* steht wegen ihrer Forderung aus dem Miet- und Verwahrungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Kunden zu. Der Kunde kann gegen die Ansprüche von 5* nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten, von 5* ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

10. Der Kunde kann bis zum Beginn der vereinbarten Annahmezeit des Fahrzeugs schriftlich, per Telefax oder per E-Mail von dem Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rück tritt bis zu 24 h vor dem Beginn des Datums, an dem die Annahme des Fahrzeugs erfolgen soll, ist der Rücktritt für den Kunden kostenfrei. Erfolgt der Rücktritt später, hat der Kunde an 5* eine Stornierungspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgeltes oder Schadensersatz zu leisten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, das 5 * kein oder ein niedriger Schaden als die geforderte Stornierungspauschale entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt maximal die Höhe des vereinbarten Entgelts. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte der Parteien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

11. 5* haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von 5* oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt; dies gilt auch für zwingende Tatbestände nach dem Produkthaftungsgesetz, verschuldensunabhängige gesetzliche Haftungstatbestände und Ansprüche des Kunden, die bereits vor Vertragsabschluss entstanden sind. Nicht versichert sind Vandalismus, Diebstahl von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Sachbeschädigungen durch Dritte sowie Schäden durch höhere Gewalt, innere und äußere Unruhen, elementare Naturkräfte und Kriegsereignisse. Für den Verlust von Gegenständen aus dem Fahrzeuginneren und im Kofferraum haftet 5* nur dann, wenn diese Gegenstände bei der Übergabe auf dem Übergabeprotokoll vermerkt wurden. Eine Haftung für Wertgegenstände, die nicht zur regelmäßigen Fahrzeugausstattung gehören, ist ausgeschlossen.

12. Der Kunde haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Schäden, die infolge technische Defekte durch das von ihm abgegebene Fahrzeug verursacht werden, soweit diese Defekte nicht von 5* zu vertreten sind. Der Kunde tritt bereits jetzt für den Fall, dass 5* ein Schaden entstanden ist, seine Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem von ihm zu vertretenden oder aufgrund eines technischen Defekts des Fahrzeugs eingetretenen Schadensfall im Voraus an 5* ab. 5* nimmt die Abtretung an.

13. Sollte das Fahrzeug wegen technischen Defekt nicht anspringen, ist es grundsätzlich Sache des Kunden, entsprechende Maßnahmen zu treffen. 5* kann ein Fahrzeug, das wegen leerer oder schwacher Batterie nicht mehr anspringt, überbrücken; eine Garantie für die nachträgliche Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs wird nicht übernommen. Sollte das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht anspringen, so haftet 5* nicht für die daraus entstehenden Kosten, insbesondere nicht für Rückfahrt- und Übernachtungskosten. Für technische oder mechanischem Defekte an dem Fahrzeug nach Abgabe des Fahrzeugs an 5* und vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kunden, die nicht von 5* zu vertreten sind, übernimmt 5* keine Haftung.

14. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von 5*, es sei denn es wurde ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Hamburg. Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine solche Wirksame ersetzt gelten, die dem tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.

Hamburg, Juli 2018, 5* Service GmbH